Familienrecht | Ehescheidung | Versorgungsausgleich | Zugewinnausgleich
Güterrecht | Ehewohnung | Haushaltsgegenstände
Unterhaltsrecht | Kindesunterhalt | Trennungsunterhalt | Elternunterhalt
Umgangsrecht | Sorgerecht | Vaterschaftsanfechtung oder -feststellung
Gewaltschutzverfahren | Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung
Im ehelichen Güterrecht gibt es drei unterschiedliche Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Sofern und solange die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, es entsteht kein gemeinsames Vermögen und auch keine gemeinsamen Schulden. Endet die Zugewinngemeinschaft, findet ein Zugewinnausgleich statt. Anzumerken ist, dass ein Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahren nur auf Antrag vollzogen wird.
Schließen die Eheleute mittels Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, treten sie automatisch in den Güterstand der Gütertrennung ein. Hierbei entsteht während der Ehe ebenfalls weder ein gemeinsames Vermögen noch gemeinsame Schulden. Nach Beendigung des Güterstandes findet kein Ausgleich statt.
Ausnahmefall: Ein Ausgleich findet statt, wenn zwischen den Eheleuten ein Gesellschaftsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis besteht, beispielsweise wenn ein Ehepartner im Unternehmen des anderen Ehepartners angestellt war.
Haben die Eheleute mittels Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, entstehen unterschiedliche Vermögensmassen.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die den gesetzlichen Güterstand über einen Ehevertrag umzugestalten. Unter anderem könnte bei einer Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich im Falle einer Auflösung durch Scheidung ausgeschlossen werden, im Falle der Auflösung durch Tod jedoch aufrecht erhalten werden. Auch könnte eine andere Teilungsquote als die gesetzlich vorgesehene oder eine andere Art der Teilung vereinbart werden.
Um besonders bei Sonderfällen die optimale und beiderseitig angenehmste Lösung zu finden, damit es hinterher nicht zu Rechtsstreitigkeiten oder Problemen kommt, sollten die Eheleute auf eine spezifische Rechtsberatung durch einen erfahrenen Anwalt zurückgreifen.
Der Güterstand kann auf Antrag beider Eheleute in ein öffentliches Register, das Güterrechtsregister, eingetragen werden. Das hat den Zweck, dass zukünftige Geschäftspartner Einsicht in Bezug auf die Verfügungsbefugnis und Schuldenhaftung beider Ehepartner erlangen können.
Gleichgeschlechtliche Paare, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in einer Lebenspartnerschaft leben, leben ebenfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie Ehepartner können Sie die Güterstände der Gütergemeinschaft sowie der Gütertrennung vereinbaren und dies im Güterrechtsregister eintragen lassen.
Als Fachanwalt für Familienrecht steht Rechtsanwältin Daniela Stockburger Ratsuchenden als kompetenter Ansprechpartner im ehelichen Güterrecht zur Verfügung und hilft im Falle einer Ehescheidung.
|
|
|