Die Frage, wer nach der Trennung oder Scheidung in der Ehewohnung bleiben darf, stellt sich sowohl bei einer Mietwohnung als auch bei einer eigenen Immobilie oder Eigentumswohnung. Sie entscheidet sich danach, wer welche Gründe für den Verbleib in der Ehewohnung vorbringen kann. Dabei kommt dem Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und der Frage der Eigentumsverhältnisse besondere Bedeutung zu.
Sie stehen vor einer Trennung oder Scheidung? Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Daniela Stockburger als erfahrenen Scheidungsanwalt in Berlin-Reinickendorf für eine umfassende rechtliche Beratung. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch unter +49 30 46795400 oder per Mail unter info@ra-roehnisch.de.
Bei einer Trennung und einer Scheidung kann es notwendig werden, den gemeinsamen Hausrat aufzuteilen. Besondere Gegenstände, an denen Sie Alleineigentum haben, fallen nicht darunter. Diese verbleiben bei Ihnen bzw. Sie haben einen Anspruch darauf, diese ausgehändigt zu bekommen. Eine Verteilung erfolgt nicht. Alle anderen Hausratsgegenstände und Haushaltsgegenstände müssen auf die Ehegatten verteilt werden.
Entschließen sich zwei Ehegatten zur Trennung, stellt sich die Frage, wer welche Gegenstände bis zur Scheidung und nach dem Auszug aus der Wohnung nutzen darf. Die Eheleute müssen dann darüber entscheiden, welche Gegenstände von ihnen und ihren Kindern für die Wohnung, die Freizeitgestaltung sowie die Hauswirtschaft genutzt werden dürfen. Zum Hausrat zählen also alle Haushaltsgegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienen. Das können beispielsweise sein:
Für die Aufteilung ist es unerheblich, wer bei der Anschaffung die Haushaltsgegenstände finanziert hat. Sie zählen zum gemeinsamen Eigentum, sobald sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden.
Nicht alle Gegenstände in der Wohnung zählen tatsächlich zum Hausrat, der bis zur Scheidung von den Ehegatten aufgeteilt werden muss. Folgendes zählt beispielsweise nicht zum Hausrat:
Eine Scheidung läuft oftmals nicht harmonisch ab. So kommt es auch vor, dass sich das Paar bis zur Scheidung nicht auf die Aufteilung des Hausrats einigen kann. In diesem Fall kann eine Aufteilung
durch richterliche Entscheidung getroffen werden, wenn Sie sich nicht einigen können. In diesen Verfahren entscheidet das Gericht jeweils, wer welchen Gegenstand bekommt und ob er dafür dem anderen
einen Kompensationsbetrag zahlen muss. Diese sogenannte Ausgleichszahlung soll einen wertmäßigen Ausgleich zwischen den beiden getrennten Ehepartnern schaffen. Das Familiengericht wird eine gerechte
Verteilung anstreben, bei der beide Eheleute etwa gleiche Werte erhalten. Nach der Verteilung durch das Gericht erwirbt der Ehegatte durch die Zuweisung das alleinige Eigentum und kann damit
verlangen, dass der andere Ehegatte den Gegenstand herausgibt.
Zu beachten ist, dass eine Aufteilung durch ein Gericht die Scheidung verzögern kann, da über jeden Hausratsgegenstand einzeln entschieden werden muss. Eine gütliche Einigung zwischen den Ehegatten
ist also anzustreben.
Die gemeinsame Wohnung oder auch das gemeinsame Haus ist der Lebensmittelpunkt für die Eheleute und ihre Kinder. Kommt es zur Trennung, ist das Verhältnis meistens nicht mehr so harmonisch, dass beide Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung verbleiben können oder möchten. Ein Ehegatte muss ausziehen – spätestens wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Doch auch schon während der Trennungszeit verbleibt in der Regel nur ein Ehepartner in der gemeinsam genutzten Wohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Sowohl die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung während des Getrenntlebens als auch die Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung müssen geklärt sein.
Spätestens wenn ein Ehegatte ausgezogen ist, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem bestehenden Mietsverhältnis? Und wer zahlt die Miete? Auch wenn ein Ehegatte auszieht, gilt der Mietvertrag unverändert weiter, bis das Mietverhältnis beendet wird. Da beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie auch beide für die Zahlung der Miete. Grundsätzlich gilt: Jeder Ehepartner ist Gesamtschuldner der Miete. Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner darf also nicht einfach eigenmächtig seine Mietzahlung halbieren und den Vermieter für den restlichen Betrag an den ausgezogenen Ehegatten verweisen. Zahlt der ausgezogene Ehegatte nach seinem Auszug die volle Miete weiter, kann er die Hälfte dieses Betrags vom verbleibenden Ehepartner ersetzt verlangen, insofern die Mietzahlung noch nicht bei der Berechnung des Ehegatten-Unterhaltes berücksichtigt wurde. Welche Variante günstiger ist, kann ein im Familienrecht spezialisierter Anwalt klären.
Da der Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet wurde, kann er auch nur gemeinsam geändert oder gekündigt werden. Es ist also nicht möglich, dass der ausgezogene Ehegatte eigenmächtig den Vertrag beim Vermieter kündigt. Stattdessen gibt es folgende Möglichkeiten:
Wurde keine Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngeschmeinschaft. Demzufolge werden alle gemeinsamen Anschaffungen während der Ehe unter den
Eheleuten aufgeteilt. Bei einer Immobilie wird regelmäßig ein Ehepartner ausgezahlt, während der andere im Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen bleibt. Ist die Immobilie noch mit Krediten
belastet, so muss auch über die Tilgung der Verbindlichkeiten eine Entscheidung getroffen werden. In jedem Fall sollten bestehende Verträge und Vereinbarungen durch einen spezialisierten Anwalt im
Familienrecht, besser noch von einem Fachanwalt für Familienrecht, geprüft werden.
Für eine Immobilie bestehen nach einer Scheidung folgende Möglichkeiten:
Können sich die Ehepartner nicht einigen, wer nach der Scheidung die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus nutzen darf, kommt es auf die Gründe an, die für den Verbleib in der Wohnung vorgebracht werden. Bei gemeinsamen Kindern im Haushalt fällt die Entscheidung zumeist zugunsten des Elternteils, der das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen bekommt. Auch aus den folgenden Gründen kann die alleinige Nutzung der Ehewohnung beim Familiengericht beantragt werden:
Als Anwalt für Familienrecht in Berlin-Reinickendorf steht Rechtsanwältin Daniela Stockburger Ratsuchenden als
kompetente Ansprechpartnerin im ehelichen Güterrecht zur Verfügung und hilft im Falle einer Ehescheidung. Als Fachanwältin für Familienrecht berät Sie zu allen Aspekten, die mit der Scheidung auf Sie
zukommen können: Von der Hausratsteilung nach der Scheidung und der Zuteilung der gemeinsamen Wohnung über Scheidungskosten und Unterhalt bis hin zum Sorgerecht für
Ihr gemeinsames Kind bzw. Ihre gemeinsamen Kinder. Kontaktieren Sie uns gern für eine Erstberatung, bei der wir uns kennenlernen und über die Erfolgschancen Ihrer Forderungen sprechen. Wir freuen uns
auf Ihre Nachricht!
Sie erreichen uns telefonisch unter 030 46795400 oder per Mail unter info@ra-roehnisch.de.
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