Das Berliner Testament ist eine Verfügung für Ehegatten, um sich im Todesfall abzusichern und das Erbe zu Lebzeiten zu klären. Die Ehepartner setzen sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig als Alleinerben ein und entscheiden gemeinsam, was mit dem Nachlass passiert, wenn der zweite Partner verstirbt.
Möchten auch Sie ein Berliner Testament aufsetzen, steht Ihnen unsere Kanzlei zur Seite und berät Sie umfassend, transparent und vorausschauend in sämtlichen Belangen der gemeinsamen
Regelung des Erbes. Unsere Rechtsanwälte in Berlin-Reinickendorf sind für Sie da. Treten Sie gleich mit uns in Kontakt.
Nachfolgend erklären wir Ihnen, was ein Berliner Testament auszeichnet, welche Vorteile es Ihnen bietet und auf welche Einzelheiten zu achten sind.
Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, im dem sich zwei Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Wenn Sie ein Berliner Testament vom Anwalt aufsetzen lassen, können Sie als Erblasser die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teil aufheben oder ändern. Gesetzliche Erben können nur Verwandte, der Ehegatte oder der Lebenspartner und - falls diese nicht vorhanden sind - der Staat sein.
Wenn Sie vom Anwalt ein Berliner Testament aufsetzen lassen, umgehen Sie diese gesetzlich geregelte Erbfolge und regeln Ihren Nachlass per Verfügung, sodass nach dem Tod des ersten Ehepartners, der überlebende Partner finanziell abgesichert ist.
Der große Vorteil eines Berliner Testaments ist die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners. Möchten Sie ein Berliner Testament aufsetzen? Als Anwalt für Erbrecht in Berlin unterstützen wir Erblasser bei der rechtswirksamen Umsetzung. Treten Sie gleich mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Hauptbestandteil des Berliner Testaments ist die Verfügung des Ehepartners als Alleinerbe. Die gemeinsame Erbeinsetzung kann zum Beispiel mit folgendem Satz verfügt werden:
Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben unseres gemeinsamen Vermögens ein.
Ferner werden beim Aufsetzen eines Berliner Testaments von den Erblassern häufig ein oder mehrere Schlusserben benannt. Bei den Schlusserben handelt es sich um die Personen, die nach dem Tod beider Ehegatten den Nachlass erben. In der Regel werden die Kinder benannt, es kann jedoch jede andere beliebige Person als Schlusserbe eingesetzt werden. Das Vermögen kann zu gleichen oder ungleichen Teilen vererbt werden. Hier spielt auch der sogenannte Pflichtteil eine Rolle, dem wir uns im nächsten Kapitel widmen.
Zur Benennung eines oder mehrerer Schlusserben kann die gemeinsame Erbeinsetzung im Rahmen des gemeinschaftlichen Testaments um eine weitere Klausel erweitert werden:
Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben unseres gemeinsamen Vermögens ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.
Im deutschen Erbrecht ist es nicht möglich, nahe Angehörige gänzlich von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Bei bestimmten Personen können dadurch Pflichtteilsrechte bestehen. Der sich aus diesem Recht ergebende Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, der mit dem Tod des Erblassers entsteht. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt und kann testamentarisch nicht ausgeschlossen werden.
Relevant, wenn sie ein Berliner Testament aufsetzen: Nach dem Tod des ersten Ehepartners steht es den gesetzlichen Erben frei, ihren per Gesetz geregelten Pflichtteil geltend zu machen.
Wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge als Erben des zuletzt Versterbenden einsetzen, sollte eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen werden.
Mit einer Pflichtteilsstrafklausel können Ehegatten verhindern, dass deren Abkömmlinge beim Versterben des ersten Elternteils ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machen. Macht der Abkömmling nach dem Ableben des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend, wird er durch die Pflichtteilsstrafklausel enterbt.
Wenn Sie ein Berliner Testament aufsetzen, ist folgendes zu beachten: Laut Gesetz § 2271 BGB sind sämtliche Verfügungen im Berliner Testament wechselseitig und können daher nicht ohne das Wissen des Partners geändert oder widerrufen werden. Für jede Änderung sind die Unterschriften beider Partner erforderlich. Nach dem Ableben des ersten Partners kann der überlebende Partner keine Änderungen am Berliner Testament vornehmen.
Ja, mit der Scheidung ist das Berliner Testament gemäß deutschem Erbrecht nicht mehr gültig. Selbst wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Todes noch nicht finalisiert wurde, beide Ehepartner jedoch bereits eingewilligt haben, ist das gemeinschaftliche Testament nicht mehr gültig.
Sie haben hinsichtlich der Form die Möglichkeit zwischen einem eigenhändigen Testament und einem notariellen Testament zu wählen. In Bezug auf die Form beraten Sie unsere Anwälte für Erbrecht gerne im Rahmen eines Gesprächs.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent bei sämtlichen Angelegenheiten der Testamentsgestaltung — etwa beim Aufsetzen eines Berliner Testaments. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt.
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