Schenkung zu Lebzeiten als vorgezogenes Erbe

Es gibt zwei Arten des Vermögensüberganges auf die nachfolgende Generation. Aufgrund des Erbfalls durch den Tod des Erblassers oder durch eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers. Es kann sinnvoll sein, einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten zu verschenken. Statt der Erbschaftssteuer fällt dann die Schenkungssteuer an. Welche weiteren Vorteile eine Schenkung hat und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite. Benötigen Sie erbrechtliche Hilfe bei der Vermögensübertragung durch eine Schenkung? Gerne unterstützen wir Sie als Ihr kompetenter Anwalt für Erbrecht in Berlin bei der Regelung der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt.

Erbrecht & Schenkung zu Lebzeiten: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Schenkung zu Lebzeiten kann für Schenker und Beschenkten (bzw. mehrere Beschenkte) erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
  • Durch eine frühzeitige und vorausschauende Planung mehrerer Schenkungen schöpfen Sie die Freibeträge bestmöglich aus.
  • Sind Häuser, Wohnungen oder andere Immobilien Schenkungsgegenstand, bietet sich eine Schenkung zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt an.
  • Ein Schenkungsvertrag regelt alle Belange der Schenkung zu Lebzeiten und verhindert böse Überraschungen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Schenkung zu Lebzeiten sind unentgeltlich und erfolgen ohne Gegenleistung. Davon abzugrenzen sind sogenannte gemischte Schenkungen, die eine Kombination aus Schenkung und Kauf darstellen.

Wann lohnt sich eine Schenkung zu Lebzeiten?

Eine Schenkung zu Lebzeiten lohnt sich insbesondere für Erblasser mit großem Vermögen, da diese vielfältige Steuervorteile für den Erblasser und den Beschenkten mit sich bringt. Weiterhin ist sie ein wirksames Instrument, um die Nachfolge im eigenen Unternehmen noch zu Lebzeiten abzusichern und zu überwachen. Auch über betriebliche Vermögenswerte und Zuwendungen kann der Erblasser dann weiterhin mitentscheiden.
Des Weiteren haben Erblasser die Möglichkeit, Immobilien noch zu Lebzeiten zu verschenken und Verwaltungs- sowie Erhaltungsaufwand an den neuen Eigentümer zu übertragen. Auf diesem Wege lässt sich die Altersvorsorge durch vorbehaltene Nutzungsrechte und Versorgungsleistungen absichern.
Ferner ist die Reduzierung des Pflichtteils Ihres Erbes möglich.

Pflichtteil bei Schenkung zu Lebzeiten: Darauf gilt es zu achten

Auch wenn Sie sich zu einer Schenkung zu Lebzeiten entscheiden, haben Ehepartner, Kinder, Enkel oder Eltern gemäß Erbrecht unter Umständen weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Ergibt sich bspw. durch zerrüttete Familienverhältnisse ein Interesse daran, diesen Pflichtteil möglichst gering zu halten, bietet die Schenkung die Möglichkeit, das eigene Vermögen zu mindern und somit den Pflichtteil, der sich immer anteilsmäßig errechnet, zu reduzieren. Sie können den Pflichtteil als Erblasser also nicht umgehen, haben aber erheblichen Gestaltungsspielraum in Bezug auf seine Höhe.

Möchten Sie mittels Schenkungen den Pflichtteil von Abkömmlingen oder des Partners verringern, ist der sogenannte Zehnjahreszeitraum dabei ein entscheidender Faktor, denn es besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als 10 Jahre liegen. Sind es weniger als 10 Jahre, vermindert sich der Anspruch im Wege der Abschmelzung um jeweils 10 % für jedes volle Jahr.

Steuern sparen bei Schenkungen durch Freibeträge

Die vorweggenommene Schenkung führt zu einer Reduzierung der Steuerlast beim Erben durch Ausnutzung der hohen Freibeträge. Zuwendungen bis zu gewissen Freibeträgen sind alle 10 Jahre steuerfrei übertragbar. Wenn zwischen der Erbschaft und der Schenkung 10 Jahre liegen, entstehen die erbschaftssteuerlichen Freibeträge wieder neu. Der gesetzliche Steuerfreibetrag steht nach jeweils 10 Jahren wieder vollständig zur Verfügung.

Die Freibeträge für Schenkungen zu Lebzeiten sind im Erbrecht (§ 16 ErbStG) geregelt. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker sind aktuell folgende Beträge steuerfrei:

  • Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: 500.000 € (Steuerklasse I)
  • Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptivkinder: 400.000 € (Steuerklasse I)
  • Enkelkinder: 200.000 € (Steuerklasse I)
  • Urenkel: 100.000 € (Steuerklasse I)
  • Eltern und Großeltern: 20.000 € (Steuerklasse II)
  • Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern: 20.000 € (Steuerklasse II)
  • geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 € (Steuerklasse II)
  • alle anderen Empfänger einer Schenkung: 20.000€ (Steuerklasse III)

Planen Sie Ihre Schenkung im Voraus und mit Weitblick

Bei großen Vermögen lohnt es sich zu prüfen, wie der Freibetrag einer Schenkung zu Lebzeiten optimal ausgeschöpft werden kann. Als erfahrener Rechtsanwalt in Berlin-Reinickendorf helfen wir Ihnen dabei, vor Ihrem Tod größere Vermögensübertragungen zu planen. Idealerweise beginnen Sie bereits Jahrzehnte im Voraus, damit Schenker und Beschenkter (bzw. mehrere Beschenkte) trotz Zehnjahreszeitraum mehrmals vom Schenkungsfreibetrag profitieren können.

Wie errechnet sich die Steuerlasst durch eine Schenkung zu Lebzeiten?

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert des Geschenks. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Steuersätze sortiert nach Betrag und Steuerklasse:

  • bis einschließlich 75.000 €: Steuerklasse I: 7 % / Steuerklasse II: 15 % / Steuerklasse III: 30 %
  • bis einschließlich 300.000 €: Steuerklasse I: 11 % / Steuerklasse II: 20 % / Steuerklasse III: 30 %
  • bis einschließlich 600.000 €: Steuerklasse I: 15 % / Steuerklasse II: 25 % / Steuerklasse III: 30 %
  • bis einschließlich 6.000.000 €: Steuerklasse I: 19 % / Steuerklasse II: 30 % / Steuerklasse III: 30 %
  • bis einschließlich 13.000.000 €: Steuerklasse I: 23 % / Steuerklasse II: 35 % / Steuerklasse III: 50 %
  • bis einschließlich 26.000.000 €: Steuerklasse I: 27 % / Steuerklasse II: 40 % / Steuerklasse III: 50 %
  • über 26.000.000 €: Steuerklasse I: 30 % | Steuerklasse II: 43 % / Steuerklasse III: 50 %

Achtung: Das Erbrecht sieht gemäß § 30 ErbStG vor, dass jede steuerpflichtige Schenkung binnen drei Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet wird. Hierfür genügt ein formloses Schreiben.

Aufgepasst: Legen Ehegatten ihre Bankkonten zusammen, kann dies bereits als Schenkung betrachtet werden. Überweist die Gattin ihrem Ehemann im Zuge dessen mehr als 500.000 €, ist der Freibetrag überschritten und die Überweisung muss als Schenkung versteuert werden.

Wer muss die Schenkungssteuer entrichten?

In der Regel entrichtet der Beschenkte die Schenkungssteuer, wenn liquide Mittel verschenkt werden. Hierbei kann die anfallende Steuer problemlos aus dem Schenkungsvermögen beglichen werden.
In manchen Fällen ist es aber durchaus üblich, dass der Schenker die Steuer entrichtet. Werden etwa die Eigentumsrechte einer Immobilie im Form einer Schenkung vom Vater an seine Tochter übertragen, verfügt diese nicht zwingend über ein ausreichendes liquides Vermögen, um die Steuerschuld zu begleichen. Ist dies der Fall, übernimmt meist der Schenker die auf das Geschenk anfallende Steuer. So kann wie in unserem Beispiel der Tochter die Immobilie übertragen werden, ohne dass für sie eine finanzielle Belastung entsteht.
Unter Umständen müssen jedoch gar keine Steuern abgeführt werden. Prüfen Sie diesbezüglich unbedingt, ob sich Freibeträge nutzen lassen.

Schenkung zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt

Sind Häuser, Wohnungen oder andere Immobilien Schenkungsgegenstand, können diese unter Nießbrauchsvorbehalt an den Beschenkten übertragen werden. Dabei geht die Immobilie zwar in den Besitz des Beschenkten über, wirtschaftlich profitiert aber weiterhin der Schenker. So kann dieser etwa Erträge aus der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung erzielen oder die Immobilie selbst bewohnen. Auch eine Verpflichtung des Beschenkten den Schenker im Alter zu pflegen, kann Teil der Schenkung zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt sein.

Tipp: Wird eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, kann dies deren Wert mindern. Unter Umständen fällt der Immobilienwert dann unter den Freibetrag und sie kann steuerfrei übertragen werden.

Achtung: Bedenken Sie, dass nach der Schenkung einer Immobilie eine Rückforderung durch das Sozialamt veranlasst werden kann, wenn der Erblasser zum Pflegefall wird und die Heimkosten nicht mehr selbst tragen kann. Man spricht hier auch vom sogenannten Sozialregress. Gerne informieren wir Sie hierzu ausführlich.

Schenkungsvertrag: Darauf müssen Sie achten

Bei größeren Summen oder Vermögenswerten empfehlen wir Ihnen, sich durch einen Schenkungsvertrag zweifelsfrei abzusichern. Davon profitieren Schenker und Beschenkte/r, da Umfang und Details der Schenkung genau dokumentiert werden und im Streitfall nachgeprüft werden können. Auch bestimmte Auflagen für den Erhalt des Geschenks können im Schenkungsvertrag festgehalten werden. Möchten Sie Grundstücke oder GmbH-Anteile schenken, ist der Abschluss eines Schenkungsvertrags verpflichtend.

Inhalt eines Schenkungsvertrags:

  • Nennung der Vertragspartner samt ihrer Rolle (Schenker/Beschenkter)
  • eindeutige Nennung des Schenkungsobjekts und des Leistungszeitpunkts
  • klare Ausweisung, dass Schenkung unentgeltlich und ohne Gegenleistung erfolgt
  • optional: spezifische zusätzliche Konditionen (Rückfallklauseln)
  • optional: Klausel zur Anrechnung auf Pflichtteil oder Ausgleichungsbestimmung (bei Schenkung an Kinder)

Übrigens: Rückfallklauseln regeln bei einer Schenkung zu Lebzeiten, was im Falle von Scheidung, Tod oder Insolvenz mit dem Geschenk passiert. So kann verfügt werden, dass eine Schenkung bspw. wieder rückgängig gemacht wird.

Schenkung zu Lebzeiten an einzelne Kinder: Ausgleichspflicht beim Erbe

Hat der Schenker mehrere Kinder, müssen unter bestimmten Umständen jene Kinder, die zu Lebzeiten keine Schenkung erhalten haben, bei der Ausschüttung des Erbes einen Ausgleich erhalten. Dies ist in den Paragrafen 2050ff BGB geregelt und wird als sogenannte Ausgleichspflicht bezeichnet. Allerdings kann der Erblasser in spe einen solchen Ausgleich verhindern, wenn er dies bei der Schenkung zu Lebzeiten sachgemäß anordnet.

Wir sind Ihr kompetenter Rechtsanwalt in Berlin-Reinickendorf. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei sämtlichen Aspekten einer Schenkung zu Lebzeiten. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin.

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