Lebzeitige Schenkungen 

Es gibt zwei Arten des Vermögensüberganges auf die nachfolgende Generation. Aufgrund des Erbfalls durch den Tod des Erblassers oder durch eine Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers. Es kann sinnvoll sein, einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten zu verschenken. Statt Erbschaftssteuer fällt dann Schenkungssteuer an.

Die Vermögensübertragung im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge bietet u. a. folgende Vorteile:

Schenkungen können ein Mittel sein, um den Pflichtteil von Abkömmlingen oder des Partners zu reduzieren. Es besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als 10 Jahre liegen. Sind es weniger als 10 Jahre, vermindert sich der Anspruch im Wege der Abschmelzung um jeweils 10 % für jedes volle Jahr.

Die vorweggenommene Schenkung führt auch zu einer Reduzierung der Steuerlast beim Erben durch Ausnutzung der hohen Freibeträge. Zuwendungen bis zu einem Freibetrag von derzeit 400.000,00 € pro Kind, 200.000,00 € pro Enkelkind und 500.000,00 € bei Ehegatten sind alle 10 Jahre steuerfrei übertragbar. Wenn zwischen der Erbschaft und der Schenkung 10 Jahre liegen, entstehen die erbschaftssteuerlichen Freibeträge wieder neu. Der gesetzliche Steuerfreibetrag steht nach jeweils 10 Jahren wieder vollständig zur Verfügung.

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