Das Testament ist ein wesentliches Element des deutschen Erbrechts und bietet die Möglichkeit, den Nachlass nach individuellen Vorstellungen zu regeln. Wenn Erben oder pflichtteilsberechtigte Personen jedoch das Gefühl haben, dass der letzte Wille des Erblassers möglicherweise nicht korrekt festgehalten wurde, besteht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB § 2078) die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung. Diese dient nicht dazu, das Testament rein aus persönlichen Gründen oder Unzufriedenheit zu ändern. Stattdessen muss ein rechtlich anerkannter Grund vorliegen.
Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Testament anfechten können und wie wir Sie als spezialisierte Anwälte für Erbrecht in Berlin dabei unterstützen.
Nach dem BGB gibt es mehrere Umstände, die als Anfechtungsgrund gelten. Im Wesentlichen beschränken sie sich auf die folgenden Punkte.
Ein häufiger Grund für die Anfechtung eines Testaments ist ein Irrtum des Erblassers bei der Abfassung des Dokuments (§ 2078 Abs. 1 & 2 BGB). Es kann sich dabei um einen Erklärungsirrtum oder
einen Motivirrtum handeln.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser etwas anderes niedergelegt hat, als er tatsächlich beabsichtigte.
Beim Motivirrtum handelt es sich um eine falsche Vorstellung des Erblassers über Tatsachen, die ihn zur Errichtung des Testaments bewogen haben. Ein Beispiel wäre, wenn der Erblasser
von falschen Annahmen über das Verhalten eines Erben ausgegangen ist.
Ein Testament lässt sich anfechten, wenn der Erblasser bei der Errichtung oder Änderung seines letzten Willens unter Zwang oder Drohung stand (§ 2078 Abs. 2 BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erblasser unter Druck gesetzt wurde, bestimmte Personen zu begünstigen oder andere zu enterben.
Wurde der Erblasser durch arglistige Täuschung von Dritten zur Erstellung oder Änderung seines Testaments verleitet, ist dies ein weiterer zulässiger Anfechtungsgrund. Beispielsweise könnte eine Person den Erblasser bewusst über wichtige Fakten getäuscht haben, um eine günstigere Erbeinsetzung zu erreichen.
Ein Testament anzufechten, ist auch dann möglich, wenn es die Pflichtteilsberechtigten in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB sichern nahen Angehörigen, wie Kindern und Ehepartnern, einen Mindestanteil am Nachlass zu, der durch eine letztwillige Verfügung nicht ausgeschlossen werden darf.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das vor allem von Ehepartnern häufig als sogenanntes Berliner Testament verfasst wird, können die Verfügungen eines Ehepartners nach dem Tod des anderen bindend sein. Wenn der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstverstorbenen ein neues Testament errichtet, das den bindenden Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments widerspricht, ist dies anfechtbar. Das Gleiche gilt für Erbverträge, die ebenfalls bindende Wirkung entfalten.
Ein weiterer wichtiger Grund, aus dem es möglich ist, ein Testament anzufechten, ist die Erbunwürdigkeit eines Erben (§ 2339 BGB). Ein Erbe gilt als erbunwürdig, wenn er sich schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder anderen Erben schuldig gemacht hat. Beispiele hierfür sind der Versuch, den Erblasser zu töten oder schwer zu verletzen, oder wenn der Erbe den Erblasser zur Errichtung des Testaments durch Drohung oder Täuschung veranlasst hat. Seine Erbenstellung kann daraufhin aufgehoben werden.
Wenn ein Testament aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bereits unwirksam ist, bedarf es keiner Anfechtung. Es hat keine rechtliche Gültigkeit. In diesen Fällen müssen entsprechende Beweise vorgelegt werden, um die Unwirksamkeit direkt festzustellen. Zu den möglichen Gründen hierfür gehören:
Wenn Sie ein Testament rechtssicher anfechten möchten, sollten Sie bestimmte Fristen und formale Anforderungen beachten.
Ein Testament anzufechten, ist ein komplexer, formalisierter Prozess, der fundiertes Fachwissen im Erbrecht erfordert. Unsere spezialisierten Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie dabei, die
gesetzliche Lage zu prüfen, Beweise zu sammeln und die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu bewerten. Zudem vertreten wir Ihre Interessen vor dem Nachlassgericht und sorgen dafür,
dass alle formalen Anforderungen und Fristen eingehalten werden.
Wir prüfen auch, ob es Alternativen zur Testamentsanfechtung gibt, wie etwa Verhandlungen mit den anderen Erben, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Insbesondere bei
Pflichtteilsansprüchen kann dies eine schnellere und kostengünstigere Lösung darstellen.
Neben der Anfechtung helfen wir Ihnen, Ihr Testament von Anfang an rechtssicher und unanfechtbar zu gestalten. So vermeiden Sie typische Fehler, wie Formmängel oder unklare Formulierungen. Mit uns wird Ihr letzter Wille genau so umgesetzt, wie Sie es vorgesehen haben – ohne dass es später zu rechtlichen Streitigkeiten kommt.
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