Pflichtteilsanspruch

Unterstützung vom Anwalt für Erbrecht

Der Pflichtteilsanspruch sichert nahen Angehörigen einen gesetzlichen Mindestanteil am Erbe, selbst wenn sie im Testament übergangen wurden. Unsere Anwaltskanzlei informiert Sie umfassend über diesen wichtigen Aspekt des Erbrechts. Erfahren Sie hier, wer anspruchsberechtigt ist, wie der Pflichtteil berechnet wird und unter welchen Umständen der Anspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsanspruch? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte in Berlin-Reinickendorf stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung.

Definition: Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch steht bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zu, wenn sie in dessen Testament oder Erbvertrag nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden. Dieses Recht dient dazu, sicherzustellen, dass diese nahen Angehörigen trotz einer testamentarischen Enterbung oder Benachteiligung nicht gänzlich leer ausgehen und einen Mindestanteil am Nachlass erhalten.

Ein Pflichtteilsanspruch auf das Erbe bezieht sich lediglich auf Geldbeträge. Der oder die Pflichtteilsberechtigte haben daher keinen Anspruch auf konkrete Gegenstände aus dem Nachlass, sondern lediglich auf eine Geldzahlung in bestimmter Höhe. Sollte der Nachlass nicht ausreichend liquide Mittel umfassen, müssen der oder die Erben unter Umständen Nachlassgegenstände veräußern, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Der Pflichtteilsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen oder gemindert werden, etwa durch eine Enterbung aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens des Berechtigten gegenüber dem Erblasser. Solche Fälle sind jedoch rechtlich komplex und erfordern in der Regel eine gerichtliche Klärung. Lesen Sie hierzu mehr in den Kapiteln Ausnahmen und Sonderfälle und Ausschluss und Minderung des Pflichtteils .

Um Unstimmigkeiten im Erbfall zu vermeiden, ist es ratsam, noch zu Lebzeiten den Nachlass zu regeln. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Pflichtteilsanspruch: Gesetzliche Grundlagen und Paragrafen

Die gesetzlichen Grundlagen des Pflichtteilsanspruchs finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die maßgeblichen Paragrafen sind §§ 2303 bis 2338 BGB. Diese regeln

  • wer pflichtteilsberechtigt ist,
  • wie der Pflichtteil berechnet wird und
  • unter welchen Umständen der Anspruch ausgeschlossen oder gemindert werden kann.

§ 2303 BGB definiert den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen und den Umfang ihres Anspruchs. Weitere Paragrafen, wie § 2310 BGB, erläutern die Berechnung des Pflichtteils und berücksichtigen dabei auch Schenkungen und Vorausempfänge. Die Regelungen zielen darauf ab, einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den berechtigten Interessen der Angehörigen zu schaffen.

Sie benötigen Unterstützung rund um den Pflichtteilsanspruch beim Erbe? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Berechtigte Personen: Kinder, Ehegatten, Eltern

Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen. Dies sind

  • die Abkömmlinge, also die Kinder und Enkelkinder,
  • sowie der überlebende Ehegatte
  • oder eingetragene Lebenspartner.

Auch die Eltern des Verstorbenen können pflichtteilsberechtigt sein, allerdings nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Diese Regelung stellt sicher, dass die engsten Verwandten einen Anspruch auf einen Mindestanteil des Nachlasses haben und nicht durch eine testamentarische Verfügung vollständig enterbt werden können.

Ausnahmen und Sonderfälle

Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle, bei denen die Pflichtteilsberechtigung gem. § 2333 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann. Beispielsweise kann ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling seinen Anspruch verlieren, wenn er durch schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser aufgefallen ist. Dazu zählen

  • strafbare Handlungen gegen den Erblasser,
  • strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige des Erblassers und
  • schwere Verletzungen der familiären Pflichten.

Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsverzicht erklärt hat, ist er von der Pflichtteilsberechtigung ausgeschlossen.
In solchen Sonderfällen muss jedoch stets genau geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind.

Im Kapitel Ausschluss und Minderung des Pflichtteils gehen wir nochmals im Detail auf eventuelle Ausnahmen und Sonderfälle bzgl. des Pflichtteilsanspruchs ein.

Voraussetzungen für die Pflichtteilsberechtigung

Um pflichtteilsberechtigt zu sein, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine gesetzliche Erbfolge bestehen, aus der sich der Pflichtteilsanspruch ableitet. Zudem muss der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren oder gezeugt sein.

Pflichtteilsanspruch berechnen: So ermitteln Sie die Höhe des Pflichtteils

Die Berechnung des Pflichtteils basiert auf dem Nachlasswert des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament oder Erbvertrag erhalten hätte. Man spricht hier auch von der Pflichtteilsquote. Um den Pflichtteil zu berechnen, wird zunächst der gesamte Nachlasswert ermittelt, einschließlich aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Von diesem Wert wird der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten berechnet, und davon die Hälfte als Pflichtteil abgeleitet. Die Berechnung kann komplex sein, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmen oder andere schwer zu bewertende Vermögensgegenstände Teil des Nachlasses sind.

Benötigen Sie juristische Hilfe beim Berechnen des Pflichtteilsanspruchs, der Pflichtteilsquote und darüber hinaus? Auf unsere Anwälte für Erbrecht in Berlin können Sie zählen. Treten Sie direkt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Beispiele zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs:

  • Beispiel 1: Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro und der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kinder. Nach gesetzlicher Erbfolge würden der Ehegatte die Hälfte (100.000 Euro) und die Kinder jeweils ein Viertel (je 50.000 Euro) erben. Der Pflichtteil eines Kindes beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 25.000 Euro. Der Ehegatte wiederum hat einen Pflichtteilsanspruch über 50.000 Euro (= 50 % des Erbteils).
  • Beispiel 2: Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro, der Erblasser ist ledig und kinderlos. Beide Eltern leben noch. Der gesetzliche Erbteil eines Elternteils beträgt 50 % (100.000 Euro), während der Pflichtteil eines Elternteils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht (50.000 Euro).

Berücksichtigung von Schenkungen und Vorausempfängen

Bei der Berechnung des Pflichtteils müssen Schenkungen und Vorausempfänge berücksichtigt werden. Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden zum Nachlass hinzugerechnet. Dies soll verhindern, dass der Nachlass künstlich verkleinert wird, um den Pflichtteil zu reduzieren. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann den Pflichtteilsanspruch dennoch unter Umständen schmälern. Hier wird dann der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant (siehe nächstes Kapitel).

Vorausempfänge (Zuwendungen an einen Erben zu Lebzeiten) werden ebenfalls in die Pflichtteilsberechnung einbezogen, wenn sie als Erbvorbezug gelten. Dadurch will der Gesetzgeber einen gerechten Ausgleich unter den Erben erreichen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Definition und Berechnung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt zum Tragen, wenn der Erblasser Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteilsanspruch der Berechtigten mindern. Dieser Anspruch stellt sicher, dass auch bei großen Schenkungen der Pflichtteil nicht unter einen bestimmten Mindestwert fällt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird ähnlich wie der Pflichtteil berechnet, wobei die Schenkungen anteilig zum Nachlasswert hinzugerechnet werden. Diese Berechnung kann komplex sein, da sie die zeitlichen Staffelungen der Schenkungen und deren Wertentwicklung berücksichtigen muss. Ziel ist es, den Pflichtteilsberechtigten vor ungerechtfertigten Nachteilsauswirkungen durch großzügige Schenkungen des Erblassers zu schützen.

Bei Fragen rund um den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind wir gerne für Sie da. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs beginnt mit der Ermittlung des Nachlasses. Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte den Erben gegenüber seinen Anspruch formell geltend machen. Dies geschieht regelmäßig durch ein schriftliches Aufforderungsschreiben, in dem der Pflichtteilsberechtigte detailliert seinen Anspruch darlegt und die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen zum Nachlass fordert. Dazu zählen u. a.

  • das Testament,
  • Erbscheine,
  • Nachlassverzeichnisse
  • und alle relevanten Dokumente, die den Wert des Nachlasses betreffen.

Anschließend kann eine detaillierte Berechnung des Pflichtteils erfolgen, um den genauen Anspruch zu ermitteln und gegenüber den Erben zu beziffern.

Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren

Es ist ratsam, zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Dies kann durch Verhandlungen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und den Erben oder unter Einbeziehung eines Mediators erfolgen. Eine gütliche Einigung spart Zeit, Kosten und verhindert familiäre Konflikte. Sollte keine Einigung erzielt werden, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten der Gang zum Gericht. Hierbei wird der Anspruch durch eine Klage auf Zahlung des Pflichtteils geltend gemacht. Das Gericht prüft den Anspruch und entscheidet über die Höhe des zu zahlenden Pflichtteils. Hier ist unbedingt auf die gesetzlichen Fristen zu achten, um den Anspruch nicht zu verlieren.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Sowohl der Pflichtteilsberechtigte als auch die Erben haben im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteils bestimmte Rechte und Pflichten. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht auf umfassende Auskunft über den Nachlass. Die Erben sind verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und dem Pflichtteilsberechtigten Einsicht zu gewähren. Diese Auskunftspflicht umfasst auch Informationen über Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat.
Der Pflichtteilsberechtigte ist verpflichtet, die erteilten Auskünfte sorgfältig zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten rechtzeitig zu melden. Es ist in beidseitigem Interesse, stets um eine transparente und faire Lösung bemüht sein.

Fristen und Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Für die Geltendmachung des Pflichtteils gelten bestimmte Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers und von seiner Enterbung erlangt hat. Es ist daher wichtig, zeitnah nach dem Erbfall tätig zu werden und alle notwendigen Schritte einzuleiten. Greift die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, verfällt dieser unwiderruflich.

Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit dem Erbfall und kann durch entsprechende Maßnahmen, wie die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, unterbrochen werden. Eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Geltendmachung ist entscheidend, um den Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchzusetzen.

Ausschluss und Minderung des Pflichtteils

Gründe für den Ausschluss vom Pflichtteil

Es gibt bestimmte Gründe, die zum Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten führen können. Einer der Hauptgründe ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Berechtigten gegenüber dem Erblasser. Dazu gehören:

  • schwere Straftaten
  • Misshandlungen
  • schwere Beleidigungen

Auch die Zerrüttung des familiären Verhältnisses kann ein Grund sein, insbesondere wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser schwer verletzt oder im Stich gelassen hat. Ein weiterer Ausschlussgrund kann der formelle Pflichtteilsverzicht sein, der notariell beurkundet werden muss. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Erblasser vor ungebührlichem Verhalten geschützt wird und die familiäre Bindung respektiert bleibt.

Möglichkeiten der Enterbung

Die Enterbung ist eine Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern oder ganz auszuschließen. Der Erblasser kann in seinem Testament ausdrücklich festlegen, dass ein bestimmter Pflichtteilsberechtigter enterbt wird. Allerdings bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen, es sei denn, es liegen einer oder mehrere der eben ausgeführten Gründe für den Ausschluss vor.

Rechtsanwaltskanzlei Stefan Röhnisch: Ihre Experten für Erbrecht

Die rechtliche Beratung ist bei Pflichtteilsansprüchen von entscheidender Bedeutung. Erbrechtsfälle sind häufig komplex und emotional belastend, weshalb eine fundierte juristische Unterstützung unerlässlich ist.
Claudia Kühne ist unsere Anwältin für Erbrecht in Berlin und unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Ermittlung des Nachlasswertes, der Durchsetzung des Anspruchs und der Beurteilung der rechtlichen Lage. Außerdem hilft Ihnen unsere Kanzlei dabei, gesetzliche Fristen einzuhalten und formale Fehler zu vermeiden, die den Anspruch gefährden könnten. Auch bei der außergerichtlichen Einigung und der Verhandlung mit den Erben vermitteln wir, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Pflichtteilsanspruch auf das Erbe: Häufig gestellte Fragen

Wie berechne ich meinen Pflichtteil?

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt auf Basis des gesamten Nachlasswerts des Verstorbenen. Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt, den der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament erhalten hätte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils.

Was mache ich, wenn ich enterbt wurde?

Nach einer Enterbung haben Sie dennoch Anspruch auf den Pflichtteil, sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind. Der erste Schritt ist die formelle Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber den Erben. Dies erfolgt durch ein schriftliches Aufforderungsschreiben, in dem Sie die Herausgabe von Nachlassverzeichnissen und relevanten Unterlagen fordern. Es ist ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihren Anspruch korrekt durchzusetzen. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, bleibt der Gang zum Gericht, um den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die Geltendmachung des Pflichtteils gelten strenge Fristen. Der Anspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod des Erblassers und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben. Diese Frist beginnt spätestens mit dem Tod des Erblassers. Versäumnisse können dazu führen, dass der Anspruch unwiderruflich verfällt.

Was passiert, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht erfüllt wird?

Wird der Pflichtteilsanspruch nicht erfüllt, muss dieser gerichtlich durchgesetzt werden. Zunächst sollte der Geschädigte eine formelle Zahlungsaufforderung an die Erben senden. Bleibt diese unbeantwortet oder wird abgelehnt, folgt eine Klage beim zuständigen Gericht. Das Gericht prüft den Anspruch und entscheidet über die Höhe des Pflichtteils. Fällt die Entscheidung zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, kann dieser den Anspruch zwangsweise durchsetzen lassen, z. B. durch Pfändung. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Prozess und stellen sicher, dass alle notwendigen Schritte korrekt durchgeführt werden.

Pflichtteilsanspruch und Erbengemeinschaft: Worauf ist zu achten?

Der Pflichtteilsanspruch und die Erbengemeinschaft sind eng miteinander verknüpft, da beide Aspekte oft gleichzeitig im Erbfall auftreten. Wenn ein Erblasser verstirbt und mehrere Personen erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Nachlass verfügt. Ist ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger nicht in das Testament aufgenommen oder nur unzureichend bedacht, steht ihm der Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch bezieht sich auf eine Geldzahlung, die aus dem Nachlass gedeckt werden muss. Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, diesen Anspruch zu erfüllen, was bedeuten kann, dass Nachlassgegenstände veräußert oder liquide Mittel aufgebracht werden müssen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

Die Auszahlung des Pflichtteils führt häufig zu Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft, insbesondere wenn nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind oder wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses haben. Eine rechtliche Beratung und Mediation durch einen spezialisierten Anwalt hilft in solchen Fällen, Konflikte zu vermeiden und eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsanspruch? Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine Erstberatung.

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